Webseite für Steuerberater: Was berufsrechtlich erlaubt ist
Steuerberater dürfen werben, aber nicht alles. Welche Inhalte berufsrechtlich erlaubt sind und wie Sie trotzdem online sichtbar werden, ohne sich angreifbar zu machen.
Was Steuerberater berufsrechtlich beachten müssen
Die Berufsordnung der Steuerberater erlaubt sachliche Werbung, verbietet aber alles, was reklamehaft, irreführend oder marktschreierisch wirkt. Konkret heißt das: Eine professionelle Website mit Informationen zu Leistungen, Team und Kontaktmöglichkeiten ist nicht nur erlaubt, sondern heute selbstverständlich. Was nicht geht, sind Slogans wie 'Bester Steuerberater Bautzens' oder 'Garantiert höchste Erstattung'.
Der Maßstab ist die sogenannte berufswidrige Werbung gemäß §57a StBerG. Wer sich an Sachlichkeit hält, hat keine Probleme. Wer mit Superlativen oder unhaltbaren Versprechen arbeitet, riskiert Beschwerden bei der Steuerberaterkammer und damit echte berufsrechtliche Konsequenzen.
Erlaubte Inhalte für die Kanzlei-Website
Erlaubt sind Informationen zu Tätigkeitsschwerpunkten, zur Qualifikation der Berufsträger und zum Team. Auch ein Ratgeber-Bereich mit Fachartikeln zu steuerlichen Themen ist zulässig, solange er sachlich bleibt und keine konkrete Beratung im Einzelfall ersetzt. Wer hier guten Content liefert, positioniert sich als Experte und gewinnt qualifizierte Mandanten.
Ebenfalls erlaubt: Hinweise auf Standorte, Sprachen, Branchen-Spezialisierungen wie etwa Existenzgründerberatung oder Heilberufe. Bilder vom Team, vom Büro und von Veranstaltungen sind unproblematisch. Was bleibt, ist die Pflicht zur Sachlichkeit in der Darstellung.
Anforderungen an Bewertungen und Testimonials
Echte Bewertungen auf Google sind erlaubt und für die lokale Sichtbarkeit hilfreich. Bitten Sie zufriedene Mandanten gezielt um eine Bewertung, aber bieten Sie keine Vergünstigungen dafür an. Das wäre wettbewerbsrechtlich problematisch und kann je nach Ausgestaltung auch berufsrechtlich kritisch sein.
Testimonials auf der eigenen Website sind grundsätzlich möglich, sollten aber zurückhaltend formuliert sein. Eine Aussage wie 'Frau Müller hat unser Erbschaftssteuer-Mandat zur vollen Zufriedenheit betreut' ist unproblematisch. Lobpreisungen wie 'Die beste Steuerberaterin, die wir je hatten' kommen einer reklamehaften Werbung gefährlich nahe.
Sichtbar werden ohne Werbeverstöße
Die wichtigsten Bausteine sind eine seriöse Website, ein gepflegtes Google Business Profil und ein klares Ratgeber-Angebot zu Ihren Spezialgebieten. Damit erreichen Sie genau die Mandanten, die online nach Ihrer Expertise suchen, ohne in die Werbeverbots-Falle zu tappen.
Google Ads sind grundsätzlich erlaubt, müssen aber sachlich formuliert sein. Eine Anzeige 'Steuerberater in Bautzen, Schwerpunkt Existenzgründer' ist unproblematisch. Eine Anzeige 'Schnelle Steuererstattung in Bautzen' wäre kritisch, weil sie konkrete Ergebnisse verspricht.
Häufige Fragen
Dürfen Steuerberater eine eigene Website betreiben?
Selbstverständlich. Eine eigene Website ist heute Standard und berufsrechtlich völlig unproblematisch, solange die Inhalte sachlich bleiben. Was nicht geht, sind reklamehafte Aussagen oder Vergleiche mit anderen Kanzleien.
Sind Google-Bewertungen für Steuerberater erlaubt?
Ja. Echte Bewertungen von echten Mandanten sind erlaubt und werden in der Praxis zunehmend wichtig. Verboten ist, Bewertungen mit Vergünstigungen zu erkaufen oder unwahre Bewertungen einstellen zu lassen.
Kann ich Suchmaschinenanzeigen schalten?
Ja, mit Einschränkungen. Sachliche Anzeigen sind erlaubt, reklamehafte oder marktschreierische Formulierungen nicht. Im Zweifel lohnt ein Blick in die aktuelle Berufsordnung oder eine kurze Rücksprache mit Ihrer Steuerberaterkammer.
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